Die Beschluss-Sammlung: kleine Pflicht, große Wirkung
Kaum eine WEG-Pflicht wird so oft vergessen wie die Beschluss-Sammlung – dabei ist sie gesetzlich vorgeschrieben, beim Wohnungsverkauf bares Geld wert und in einer geordneten Verwaltung nebenbei erledigt.
Was das Gesetz verlangt
§ 24 Abs. 7 WEG verpflichtet den Verwalter, eine Beschluss-Sammlung zu führen. Hinein gehören – unverzüglich und fortlaufend nummeriert – der Wortlaut aller in Versammlungen verkündeten Beschlüsse mit Datum und Ort, schriftliche Beschlüsse aus Umlaufverfahren sowie Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in WEG-Sachen. Jeder Eigentümer darf Einsicht nehmen.
Warum sie mehr ist als Bürokratie
Die Sammlung ist das Gedächtnis der Gemeinschaft: Wurde 2019 ein anderer Verteilerschlüssel für die Müllkosten beschlossen? Gilt die Hundehaltungs-Regel noch? Ohne Sammlung beginnt die Suche in alten Protokollordnern – mit ihr genügt ein Blick. Und beim Wohnungsverkauf fragt jeder gut beratene Käufer (und Notar) nach den Beschlüssen: Eine saubere Sammlung beschleunigt den Verkauf und schützt vor Streit über „vergessene“ Kostenbeschlüsse.
So führen Sie sie praktisch
- Struktur: je Beschluss eine Nummer (fortlaufend über die Jahre, z. B. 2026-01), Datum, Versammlungsort, Wortlaut, Abstimmungsergebnis
- Timing: direkt nach der Versammlung eintragen – zusammen mit dem Protokollversand ist es ein Arbeitsgang
- Ablage: digital in der Hausakte, für alle Eigentümer einsehbar – das erfüllt das Einsichtsrecht ganz nebenbei und übersteht jeden Verwalterwechsel
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Dieser Beitrag gibt den Stand von September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsgrundlagen: § 24 Abs. 7 und 8 WEG.