CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufteilen: das 10-Stufen-Modell einfach erklärt
Seit 2023 dürfen Vermieter die CO₂-Abgabe fürs Heizen nicht mehr komplett auf die Mieter umlegen. Wer wie viel trägt, entscheidet allein die Energiebilanz des Gebäudes – nach einem 10-Stufen-Modell. Hier finden Sie die Tabelle, den Rechenweg mit Beispiel und den oft übersehenen Sonderfall der vermieteten Eigentumswohnung.
Worum geht es – und für welche Heizungen gilt das?
Auf fossile Brennstoffe wird in Deutschland ein CO₂-Preis erhoben (Brennstoffemissionshandelsgesetz). Diese Kosten stecken in jeder Gas- und Ölrechnung. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt sie seit dem 1. Januar 2023 zwischen Mieter und Vermieter – und zwar keineswegs nur bei Erdgas: Erfasst sind auch Heizöl, Flüssiggas und die gewerbliche Wärmelieferung (Fernwärme). Die Logik dahinter: Der Mieter beeinflusst sein Heizverhalten, der Vermieter den energetischen Zustand des Gebäudes – also teilen sich beide die Kosten, je nach Gebäudequalität.
Die Tabelle: 10 Stufen nach CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter
Maßstab ist der jährliche CO₂-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche:
| CO₂-Ausstoß (kg/m²/Jahr) | Mieter zahlt | Vermieter zahlt |
|---|---|---|
| unter 12 | 100 % | 0 % |
| 12 bis unter 17 | 90 % | 10 % |
| 17 bis unter 22 | 80 % | 20 % |
| 22 bis unter 27 | 70 % | 30 % |
| 27 bis unter 32 | 60 % | 40 % |
| 32 bis unter 37 | 50 % | 50 % |
| 37 bis unter 42 | 40 % | 60 % |
| 42 bis unter 47 | 30 % | 70 % |
| 47 bis unter 52 | 20 % | 80 % |
| 52 und mehr | 5 % | 95 % |
Merkhilfe: Effizientes Gebäude (etwa Neubau-Standard) → Mieter trägt alles. Unsanierter Altbau mit Ölheizung → Vermieter trägt fast alles. Und Vorsicht beim Abschreiben: Die letzte Stufe lautet 5 zu 95 – nicht 10 zu 90.
Der Rechenweg in vier Schritten
- CO₂-Menge ermitteln: Steht in Kilogramm auf der Brennstoffrechnung bzw. Heizkostenabrechnung – Lieferanten müssen sie ausweisen. Alternativ: Verbrauch × Emissionsfaktor (Erdgas ≈ 0,2 kg CO₂/kWh, Heizöl ≈ 2,68 kg CO₂/Liter).
- Spezifischen Ausstoß berechnen: Gesamt-CO₂ (kg) ÷ Wohnfläche des Gebäudes (m²) = kg CO₂/m²/Jahr.
- Stufe ablesen (Tabelle oben) → ergibt die Prozentsätze für Mieter und Vermieter.
- Prozente auf die CO₂-Kosten anwenden: Der Euro-Betrag steht ebenfalls auf der Rechnung (2026 gilt bei fehlender Angabe ein maßgeblicher Zertifikatspreis von 60 €/Tonne; der Verkaufspreis bewegt sich im gesetzlichen Korridor von 55–65 €). Der Vermieteranteil wird von den umlagefähigen Heizkosten abgezogen.
2.000 l × 2,68 kg = 5.360 kg CO₂ ÷ 120 m² = 44,7 kg/m² → Stufe „42 bis unter 47“ → Mieter 30 %, Vermieter 70 %. Bei z. B. 320 € CO₂-Kosten zahlt der Mieter 96 €, der Vermieter 224 €.
Sonderfall: vermietete Eigentumswohnung (WEG)
Gehört die vermietete Wohnung zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit Zentralheizung, läuft es zweistufig: Zuerst verteilt die WEG die Brennstoff- und CO₂-Kosten über die Heizkostenabrechnung auf die einzelnen Wohnungen. Erst danach wendet der vermietende Eigentümer auf den CO₂-Kostenanteil seiner Wohnung das 10-Stufen-Modell gegenüber seinem Mieter an – die Einstufung richtet sich dabei nach den Werten des Gebäudes, nicht der einzelnen Wohnung. Hat die Wohnung eine eigene Gastherme, rechnet der Eigentümer direkt mit den Wohnungswerten.
Pflichtangaben – und was bei Fehlern droht
Die Aufteilung muss in der Heizkosten- bzw. Betriebskostenabrechnung nachvollziehbar ausgewiesen werden: CO₂-Menge, Wohnfläche, spezifischer Ausstoß, Einstufung und beide Anteile. Fehlt die Aufteilung, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil pauschal um 3 Prozent kürzen. Und: Vereinbarungen, die dem Mieter mehr als seinen Stufen-Anteil aufbürden, sind unwirksam (§ 6 Abs. 1 CO2KostAufG). Bei Nichtwohngebäuden (z. B. vermietete Gewerbeeinheit) gilt übrigens bis auf Weiteres pauschal 50/50.
In der Nebenkosten-Akte von Hausakte365 steckt der Reiter „CO₂-Aufteilung“: Werte von der Rechnung eintragen (oder Verbrauch wählen – die Emissionsfaktoren sind hinterlegt), Wohnfläche prüfen – fertig ist der Ausweis mit Einstufung, beiden Anteilen und allen Pflichtangaben zum Beilegen an die Mieter-Abrechnung. Und die WEG-Jahresabrechnung nach § 28 gleich dazu. 3 Monate kostenlos, danach ab 4,50 €/Monat für die gesamte WEG.
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Häufige Fragen
Gilt die Aufteilung auch bei Fernwärme?
Ja – das Gesetz erfasst ausdrücklich auch die gewerbliche Wärmelieferung. Die CO₂-Angaben stehen auf der Abrechnung des Wärmeversorgers.
Was ist bei einer Wärmepumpe oder Pelletheizung?
Dort fällt kein nationaler CO₂-Preis auf Brennstoffe an – es gibt schlicht keine CO₂-Kosten aufzuteilen. Das Stufenmodell betrifft fossile Brennstoffe wie Gas, Öl und Flüssiggas.
Woher weiß ich die CO₂-Menge meines Hauses?
Sie steht auf der Brennstoffrechnung bzw. in der Heizkostenabrechnung – Lieferanten sind zum Ausweis verpflichtet. Zur Not lässt sie sich aus dem Verbrauch berechnen (Erdgas ≈ 0,2 kg/kWh, Heizöl ≈ 2,68 kg/Liter).
Ich vermiete selbstgenutzt UND eine Wohnung in derselben WEG – betrifft mich das?
Nur für die vermietete Wohnung: Dort teilen Sie den CO₂-Kostenanteil aus der WEG-Abrechnung nach dem Stufenmodell mit Ihrem Mieter. Für die selbstgenutzte Wohnung tragen Sie Ihre Kosten wie bisher selbst.
Kann ich als Vermieter der Aufteilung entgehen?
Nein – Vereinbarungen zulasten des Mieters sind unwirksam. Der ehrliche Weg, den Vermieteranteil zu senken, ist die energetische Verbesserung des Gebäudes: Jede Stufe weniger spart dauerhaft.
Weiterlesen: Kleine WEG findet keinen Verwalter? So gelingt die Selbstverwaltung
Dieser Beitrag gibt den Stand von September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsgrundlagen: CO2KostAufG (insb. §§ 2, 5–8 und Anlage), BEHG.