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Ratgeber · Stand: September 2026 · Lesezeit ca. 5 Minuten

Aufwandsentschädigung für den Eigentümer-Verwalter: fair, beschlossen, belegt

Wer als Miteigentümer die Verwaltung übernimmt, spart der Gemeinschaft echtes Geld – und darf dafür fair entschädigt werden. Damit daraus kein Nachbarschaftsthema wird, braucht es drei Dinge: einen Beschluss, eine nachvollziehbare Höhe und einen sauberen Nachweis.

Grundlage: der Beschluss

Die Vergütung des Verwalters – auch des internen – legt die Eigentümerversammlung per Beschluss fest, am besten zusammen mit der Bestellung: Zeitraum, Höhe bzw. Modus (Pauschale oder Stundensatz), Auszahlungsweise. Getrennt davon läuft die Auslagenerstattung: Porto, Fahrten, Kopien werden gegen Beleg erstattet und sind keine Vergütung.

Welche Höhe ist üblich?

Eine gesetzliche Tabelle gibt es nicht – die Spanne reicht von der symbolischen Anerkennung bis zum marktnahen Stundensatz. Bewährte Denkweise für kleine Gemeinschaften: Was würde eine externe Verwaltung kosten (oft ein Vielfaches), und welcher Betrag fühlt sich für alle fair an? Häufig gewählt werden eine Jahrespauschale (unbürokratisch, planbar) oder ein moderater Stundensatz mit Stundennachweis (transparent, wächst mit dem echten Aufwand – ideal, wenn ein arbeitsintensives Jahr mit Sanierung ansteht).

Der Nachweis macht den Frieden

Nichts entkräftet die Frage „Wofür eigentlich?“ so gut wie eine geführte Stundenliste: Datum, Tätigkeit, Dauer – am Jahresende als Aufstellung zur Versammlung. Das objektiviert die Diskussion, dokumentiert den realen Aufwand der Selbstverwaltung und ist zugleich die Grundlage, falls die Gemeinschaft später doch extern vergibt (dann kennt sie ihr echtes Stundenvolumen).

Steuern: kurz und ehrlich

Vergütungen für die Verwaltertätigkeit sind beim Empfänger grundsätzlich steuerpflichtig – die genaue Einordnung (und ob im Einzelfall Freigrenzen oder Pauschalen greifen) gehört in die Hände des Steuerberaters. Reine Auslagenerstattung gegen Beleg ist davon getrennt zu behandeln. Wer das sauber trennt und dokumentiert, hat auch hier Ruhe.

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Weiterlesen: Selbstverwaltung kleiner WEGs · Jahresabrechnung nach § 28

Dieser Beitrag gibt den Stand von September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsgrundlagen: §§ 26, 27 WEG.